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Vorschriften zur Kennzeichnung von Textilfasern in der Schweiz

Kennzeichnung in der EU Pflicht, in der Schweiz freiwillig, doch nicht ganz für alle.

Der Schweizer Gesetzgeber bisher ohne Erlass von Vorschriften

Das Schweizer Departement des Innern verfügt grundsätzlich über die Kompetenz, Textilkennzeichnungen im Allgemeinen wie auch Faserkennzeichnungen im Speziellen auch in der Schweiz verbindlich einzuführen, hat davon aber noch keinen Gebrauch gemacht. Trotzdem sind Schweizer Anbieter nicht gänzlich davon entbunden.

Obwohl der Schweizer Gesetzesgeber die Rohstoffkennzeichnung nicht gesetzlich regelt, ist eine klare Kennzeichnung aus Sicht von Konsumenten, Verkaufspersonal und auch von Fachpersonal der professionellen Textilreinigung wünschenswert. Zu beachten ist jedoch stets, dass das Angebot nicht irreführend im Sinne des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sein darf.

Versandhandel mit Ausrichtung Europa müssen EU-Anforderungen erfüllen

Schweizer Online-Shops, die ihr Angebot auch auf Verbraucher ausrichten, die im EU-Raum ansässig sind, müssen die Einhaltung von EU-Anforderungen diesbezüglich sicherstellen. Am 7. November wurde dazu letztmals eine neue EU-Textilkennzeichnungsverordnung (Verordnung Nr. 1007/2011) in Kraft gesetzt. Die Verordnung, welche nicht nur für Anbieter von Bekleidung relevant ist, ersetzt die bis anhin massgebenden EU-Richtlinien.

Schweizer Handel folgt dem Cassis-de-Dijon Prinzip

Online-Shops, die lediglich den Schweizer Markt bedienen, müssen demgegenüber nur Schweizer Recht beachten. Hierzu ist zunächst hervorzuheben, dass auch für Textilien das Cassis-de-Dijon-Prinzip gilt. Somit dürfen textile Produkte, die den Vorschriften des EU-Rechts entsprechen, auch in der Schweiz gehandelt werden. Zu beachten ist dabei, dass gemäss der massgebenden Verordnung (Art. 2 VIPaV) dieser Grundsatz für verbotene Textilien nach Anhang 1.2 ChemRRV nicht gilt. Ebenso Textilien, welche die Anforderungen bezüglich Entflammbarkeit und Brennbarkeit textiler Materialien nach den Artikeln 16–20 der Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt nicht erfüllen.

Abfassung in einer schweizerischen Amtssprache

Darüber hinaus müssen die Produktinformationen (inkl. Kennzeichnung) auch bei Produkten, die unter Berufung auf das Cassis-de-dijon-Prinzip in der Schweiz eingeführt werden, in mindestens einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) abgefasst sein (vgl. Art. 4a Abs. 1 lit. a THG).

Mehr Informationen im nachfolgenden, externen Angebot „EU: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von Textilprodukten“.

Rohstoffkennzeichnung

Die Rohstoffkennzeichnung ist wie auch die Pflegekennzeichnung gesetzlich nicht vorgeschrieben und erfolgt auf freiwilliger Basis.

Werden die Rohstoffe ausgezeichnet, muss folgendes beachtet werden:

  • Um Unklarheiten zu vermeiden, sind die Fasernamen auf der Etikette auszuschreiben. Dies, weil die Abkürzungen nicht offiziell vereinheitlicht sind und je nach Industrie (Chemiefaserindustrie, Bekleidungsindustrie) variieren können. Ausserdem sind Informationen, die sich an die Endverbraucher richten, stets auszuschreiben.
  • Für die zulässige Rohstoffkennzeichnung richten Sie sich nach der GINETEX-Tabelle der Textilfasern oder nach den EU-Richtlinien. Dort sind nebst den offiziellen Fasernamen sowohl die Nummerierung als auch die offiziellen Gattungsnamen aufgelistet.

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